Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 62/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2002,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1)Absatz eins,Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieses Abkommens richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3)Absatz 3,Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Dokumentnummer
NOR40031315