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Art. 1

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 89/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 89/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2002,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 89/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziffer eins Dieses Abkommen findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik.

Ziffer 2 Dieses Abkommen bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

  • Strichaufzählung
    Kombinierten Verkehr Schiene - Straße,
  • Strichaufzählung
    Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer eins, definiert sind;

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

  • Strichaufzählung
    gewerbsmäßigen Verkehr einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
  • Strichaufzählung
    Werkverkehr einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Staaten der Vertragsparteien.

Ziffer 3 Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von diesem Abkommen nicht berührt.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20001997

Dokumentnummer

NOR40031322