Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 89/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 89/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2002,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 89/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens gelten als

  1. Ziffer eins
    Lastfahrzeug
    jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;
  2. Ziffer 2
    Terminal
    Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs, in dem der Umschlag der Ladeeinheiten bzw. Verkehrsmitteln durchgeführt wird; er dient auch der Lagerung von Ladeeinheiten, und in manchen Fällen besitzt er auch Einrichtungen zur Reparatur und Wartungsarbeiten;
  3. Ziffer 3
    Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
    1. Litera a
      vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof (Terminal) in einem der Staaten der Vertragsparteien liegt (Vorlaufverkehr),
    2. Litera b
      vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Lastfahrzeug gemäß Ziffer eins, oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den Staaten der Vertragsparteien überschritten werden muß, und
    3. Litera c
      vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof (Terminal) in einem der beiden Staaten der Vertragsparteien liegt (Nachlaufverkehr);
  4. Ziffer 4
    gewerbsmäßiger Verkehr
    die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen;
  5. Ziffer 5
    Werkverkehr
    die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein,
    2. Litera b
      die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen,
    3. Litera c
      die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden,
    4. Litera d
      die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein,
    5. Litera e
      die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen;
  6. Ziffer 6
    Kabotage
    die Beförderung von Gütern innerhalb eines Staates durch ein im anderen Staat zugelassenes Verkehrsunternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20001997

Dokumentnummer

NOR40031323