Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 89/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 89/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2002,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 89/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 11

Sanktionsbestimmungen

Ziffer eins Die Beförderer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Beförderungs- und Verkehrsvorschriften sowie die sonstigen Rechtsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates Gültigkeit haben, einzuhalten.

Ziffer 2 Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, insbesondere auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:

  1. Litera a
    Aufforderung an den verantwortlichen Beförderer, die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten (Verwarnung);
  2. Litera b
    vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieses Abkommens;
  3. Litera c
    Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verantwortlichen Beförderer oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates den Beförderer vom Verkehr ausgeschlossen hat.

Ziffer 3 Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden, die wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

Ziffer 4 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieses Abkommens und von jeder Maßnahme im Sinne der Ziffer 2, in Kenntnis setzen.

Ziffer 5 Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht die Sanktionen aus, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates auferlegt werden können, auf dessen Hoheitsgebiet der Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften begangen wurde.

Schlagworte

Beförderungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20001997

Dokumentnummer

NOR40031332