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Art. 12

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 89/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 89/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2002,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 89/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 12

Kontingente

Ziffer eins Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) im Rahmen der Gemischten Kommission zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

Ziffer 2 Die Einzelgenehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 14) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20001997

Dokumentnummer

NOR40031333