Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2002,
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Inkrafttreten
1.Ziffer eins Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben, wobei das Datum der Zustellung der späteren Notifizierung maßgebend ist.
2.Ziffer 2 Zum selben Zeitpunkt treten die Artikel 5 bis 10 und, soweit sie sich auf den Güterverkehr beziehen, die Artikel 11 bis 17 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr *) vom 19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik außer Kraft.
__________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 idF BGBl. III Nr. 123/1997*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,