Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 89/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 89/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2002,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 89/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 16

Vertragsdauer

Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in je zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20001997

Dokumentnummer

NOR40031337