Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2002,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Beachte
Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Text
Artikel 6
Grenzabfertigung
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend zu verkürzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40031327