Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2002,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Genehmigungspflichtige Verkehre
1.Ziffer eins Die im Teil I angeführten Verkehrsarten bedürfen, unbeschadet des Artikels 8, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.Die im Teil römisch eins angeführten Verkehrsarten bedürfen, unbeschadet des Artikels 8, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.
2.Ziffer 2 Die Genehmigungen werden im Rahmen eines Kontingents als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
Standardgenehmigungen (Loco-, Transit- und Drittlandgenehmigungen),
eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
3.Ziffer 3 Die Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gilt unbeschadet der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für Sondertransporte.
Schlagworte
Locogenehmigung, Transitgenehmigung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40031328