Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Emissionskatasterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Einzelquellen und Linienquellen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Einzelquellen und Linienquellen sind in Abhängigkeit von der Genauigkeitsstufe gemäß § 3 zu beschreiben.Einzelquellen und Linienquellen sind in Abhängigkeit von der Genauigkeitsstufe gemäß Paragraph 3, zu beschreiben.
(2)Absatz 2,Falls es zur Erstellung des Maßnahmenplanes erforderlich ist, sind für Einzelquellen zusätzlich zur Emission auch der zeitliche Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen, die eingesetzten Brenn- und Einsatzstoffe sowie die bereits gesetzten Maßnahmen zur Emissionsminderung anzugeben. Für Linienquellen sind Verkehrsmengen und Fahrcharakteristik entsprechend § 3 Abs. 4 auszuweisen.Falls es zur Erstellung des Maßnahmenplanes erforderlich ist, sind für Einzelquellen zusätzlich zur Emission auch der zeitliche Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen, die eingesetzten Brenn- und Einsatzstoffe sowie die bereits gesetzten Maßnahmen zur Emissionsminderung anzugeben. Für Linienquellen sind Verkehrsmengen und Fahrcharakteristik entsprechend Paragraph 3, Absatz 4, auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40031527