Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Emissionskatasterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Bezugszeitraum
§ 7.Paragraph 7,
Die Emissionen sind für den Bezugszeitraum eines Kalenderjahres zu ermitteln. Kann durch die Wahl eines anderen Bezugszeitraumes die Aussagekraft des Emissionskatasters im Hinblick auf die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs deutlich verbessert werden, so sind die Emissionsdaten zusätzlich auch für diesen anzugeben. Die Erhebung der Emissionen hat in jedem Fall repräsentativ für jenes Jahr zu sein, in dem die Überschreitung aufgetreten ist, die die Erstellung eines Maßnahmenplanes erforderlich macht.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40031528