Rechtstracker.at

Anl. 9 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 901.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch neun

Zusätzliche Angaben gemäß Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 3, über Aufträge, bei denen

der Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung

erfolgt

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift (e-mail Adresse) des Auftraggebers.
  2. Ziffer 2
    Art des Auftrages: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen.
  3. Ziffer 3
    Art und Menge der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und der gegebenenfalls veranschlagten Frist für die Inanspruchnahme dieser Option; bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und gegebenenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages sein sollen.
  4. Ziffer 4
    Art des Vergabeverfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).
  5. Ziffer 5
    (Gegebenenfalls) Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden.
  6. Ziffer 6
    1. Litera a
      Name und Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt bzw. bei der die Ausschreibungsunterlagen und sonstige zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden können.
    2. Litera b
      (Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser Unterlagen.
  7. Ziffer 7
    1. Litera a
      Letzter Tag für die Vorlage des Antrages auf Aufforderung zur Angebotsabgabe.
    2. Litera b
      Sprache, in der die Angebote abzufassen sind.
  8. Ziffer 8
    (Gegebenenfalls) Sicherungsmittel (finanzielle Garantien), die verlangt werden.
  9. Ziffer 9
    Alle Anforderungen an den Unternehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht.
  10. Ziffer 10
    Sonstige Angaben, die vom Unternehmer verlangt werden.

Schlagworte

Bauauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031963