Rechtstracker.at

Anl. 8 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 801.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch acht

Muster für die Bekanntmachung von Leistungen im

Unterschwellenbereich

A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Auftraggebers;
  2. Ziffer 2
    Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

B. Im offenen Verfahren und bei Durchführung einer elektronischen Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;
  2. Ziffer 2
    Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;
  3. Ziffer 3
    Zuschlagsfrist;
  4. Ziffer 4
    Bestimmung über den allfälligen Erlag eines Vadiums;
  5. Ziffer 5
    Zulässigkeit von Teilangeboten;
  6. Ziffer 6
    Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativangeboten;
  7. Ziffer 7
    Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung.

C. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren und bei Durchführung einer elektronischen Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
  2. Ziffer 2
    Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;
  3. Ziffer 3
    Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
  4. Ziffer 4
    Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
  5. Ziffer 5
    Auswahlkriterien.

D. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein:

  1. Ziffer eins
    Art des Wettbewerbes;
  2. Ziffer 2
    Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;
  3. Ziffer 3
    Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl):
    1. Litera a
      Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,
    2. Litera b
      gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,
    3. Litera c
      Auswahlkriterien,
    Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme;
  4. Ziffer 4
    Teilnahmeberechtigung;
  5. Ziffer 5
    Beurteilungskriterien;
  6. Ziffer 6
    Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;
  7. Ziffer 7
    Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
  8. Ziffer 8
    Termine.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031962