Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 8Anlage 8
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anhang VIIIAnhang römisch acht
Muster für die Bekanntmachung von Leistungen im
Unterschwellenbereich
A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):
Bezeichnung des Auftraggebers;
Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
B. Im offenen Verfahren und bei Durchführung einer elektronischen Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;
Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;
Bestimmung über den allfälligen Erlag eines Vadiums;
Zulässigkeit von Teilangeboten;
Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativangeboten;
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung.
C. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren und bei Durchführung einer elektronischen Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
D. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein:
Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;
Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl):
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,
gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,
Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme;
Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;
Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031962