Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 8
Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der Tourismusverwaltung bei der Einrichtung von touristischen Vertretungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetze des Aufenthaltsstaates unterstützen.
Die Eröffnung und die Tätigkeit solcher Tourismusbüros unterliegen den Gesetzen des Aufenthaltstaates.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40032210