Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 9
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der österreichisch-russischen Gemischten Kommission für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit eine Arbeitsgruppe für Tourismus bilden, der Beamte der staatlichen Tourismusverwaltung der beiden Staaten angehören, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40032211