Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.06.2002 — BGBl. III Nr. 134/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.06.2002 BGBl. III Nr. 134/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2002,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. III Nr. 134/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 10

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für die Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Termin des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

20002046

Dokumentnummer

NOR40032212