Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
21.06.2002 bis 25.06.2002 — BGBl. II Nr. 245/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1021.06.200225.06.2002 BGBl. II Nr. 245/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.06.2002BGBl. II Nr. 245/2002

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,

Text

2. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 10, (1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel in der Normalarbeitszeit zu bewältigen sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung zu legen.

  1. Absatz 2,Bei der Festlegung von Sitzungszeiten soll auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen werden. Sitzungen sollen innerhalb der Blockzeit stattfinden oder sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den Bediensteten bekannt zu geben.
  2. Absatz 3,Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen, insbesondere bei Überstunden oder Mehrarbeit ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen. Es darf daraus keine Benachteiligung für die Bediensteten erwachsen.
  3. Absatz 4,Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung keinerlei Benachteiligung entstehen.
  4. Absatz 5,Eltern schulpflichtiger Kinder ist es zu ermöglichen, pro Jahr einige ganze Arbeitstage einzuarbeiten, um ihren Betreuungspflichten individuell nachkommen zu können.
  5. Absatz 6,Führungspositionen sind derart zu gestalten, dass sich ihre Übernahme mit der Verantwortung für Kinder und Familie vereinbaren lässt.
  6. Absatz 7,In der Personalplanung und -entwicklung ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Familienpause in die Karriereplanung beider Geschlechter einfließt.

Schlagworte

Personalentwicklung

Gesetzesnummer

20002064

Dokumentnummer

NOR40032280