Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 248/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,
Text
Organisationsänderungen
§ 22. (1) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist jede geplante Änderung der Geschäfts-einteilung oder jede geplante Organisationsänderung bekannt zu geben.Paragraph 22, (1) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist jede geplante Änderung der Geschäfts-einteilung oder jede geplante Organisationsänderung bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte, wie Verwaltungs-Innovations-Programm, ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.
(3)Absatz 3,Bei Struktur- und Reorganisationsprogrammen ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Strukturprogramm
Dokumentnummer
NOR40032292