Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
21.06.2002 bis 25.06.2002 — BGBl. II Nr. 245/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2321.06.200225.06.2002 BGBl. II Nr. 245/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

21.06.2002BGBl. II Nr. 245/2002

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,

Text

5. Förderung des Wiedereinstiegs

Information

Paragraph 23, (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Im Besonderen sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bzw. Teilzeitkarenzurlaubes hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Vor Beginn des Mutterschutzes und bei Inanspruchnahme der Elternkarenz spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg ist die Bedienstete von der zuständigen Personalabteilung oder von ihrer/ihrem Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.
  2. Absatz 3,Karenzurlauber/innen sind von der zuständigen Ausbildungsabteilung über geplante interne und externe Fortbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach Beendigung der Karenzzeit liegt. Es sollte die Möglichkeit bestehen, sich bereits während der Karenzzeit für Weiterbildungskurse bei den Bildungsverantwortlichen vormerken zu lassen.
  3. Absatz 4,Zur Erleichterung des Wiedereinstiegs soll der soziale Kontakt zwischen der betreffenden Organisationseinheit mit ihren karenzierten Bediensteten gepflegt werden. Insbesondere in den letzten drei Monaten vor dem Wiedereinstieg sollen von der Organisationseinheit aktuelle Informationen über das Ressort, die Abteilung sowie über laufende Projekte am Arbeitsplatz weiter gegeben werden.

Gesetzesnummer

20002064

Dokumentnummer

NOR40032293