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§ 8

Fassungen
21.06.2002 bis 25.06.2002 — BGBl. II Nr. 245/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 821.06.200225.06.2002 BGBl. II Nr. 245/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.06.2002BGBl. II Nr. 245/2002

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,

Text

Ressourcen

Paragraph 8, (1) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen gemäß dem B-GBG ist Teil ihrer Dienstpflichten. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Funktion weder während der Ausübung ihrer Funktion noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.

  1. Absatz 2,Für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit haben die Sektionsleitungen sowie die Leitungen der Dienstbehörden und -stellen dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 3,Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind im Rahmen des Paragraph 32, B-GBG Auskünfte zu erteilen und nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen wie zB Auswertungen aus dem Personalsystem des Bundes, sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Dienststelle, Personalaufwand, Raumaufwand

Gesetzesnummer

20002064

Dokumentnummer

NOR40032278