Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BiozidG-GebührentarifV IBiozidG-GebührentarifV römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 291/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren
zur vorläufigen Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 12 Abs. 1 des BiozidG oderzur vorläufigen Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des BiozidG oder
zur vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG oderzur vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß Paragraph 12, Absatz 2, BiozidG oder
zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidGzur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BiozidG) gemäß den Paragraphen 21 und 22 BiozidG
werden in der Anlage festgelegt.
(2)Absatz 2,Die gesamte Gebühr umfasst für jeden Antrag eine Grundgebühr (GG), eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für
die vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BiozidG,die vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß Paragraph 10, BiozidG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, BiozidG,
der vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BiozidG oderder vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß Paragraph 10, BiozidG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, BiozidG oder
die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG.die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß Paragraph 22, Absatz 5, BiozidG.
(3)Absatz 3,Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis IV der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten maßgebend.Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte römisch eins bis römisch vier der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten maßgebend.
(4)Absatz 4,Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.
(5)Absatz 5,Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren
für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und
für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)
sind jeweils zu dem Zeitpunkt in voller Höhe zu verrechnen, zu dem mit der entsprechenden Prüfung oder Bewertung begonnen worden ist. Auf verrechnete Gebühren haben eine etwaige spätere Zurückziehung, Zurückweisung oder Abweisung des Antrages keine Auswirkung. Ein Anspruch auf Rückerstattung verrechneter Gebühren besteht nicht.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014
Dokumentnummer
NOR40032342