Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.06.2002 bis 17.11.2014 — BGBl. II Nr. 251/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.06.200217.11.2014 BGBl. II Nr. 251/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 291/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BiozidG-GebührentarifV römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 251/2002

Außerkrafttretensdatum

17.11.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 291/2014

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren
    1. Ziffer eins
      zur vorläufigen Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des BiozidG oder
    2. Ziffer 2
      zur vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß Paragraph 12, Absatz 2, BiozidG oder
    3. Ziffer 3
      zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BiozidG) gemäß den Paragraphen 21 und 22 BiozidG
    werden in der Anlage festgelegt.
  2. Absatz 2,Die gesamte Gebühr umfasst für jeden Antrag eine Grundgebühr (GG), eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für
    1. Ziffer eins
      die vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß Paragraph 10, BiozidG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, BiozidG,
    2. Ziffer 2
      der vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß Paragraph 10, BiozidG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, BiozidG oder
    3. Ziffer 3
      die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß Paragraph 22, Absatz 5, BiozidG.
  3. Absatz 3,Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte römisch eins bis römisch vier der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten maßgebend.
  4. Absatz 4,Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.
  5. Absatz 5,Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren
    1. Ziffer eins
      für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und
    2. Ziffer 2
      für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)
    sind jeweils zu dem Zeitpunkt in voller Höhe zu verrechnen, zu dem mit der entsprechenden Prüfung oder Bewertung begonnen worden ist. Auf verrechnete Gebühren haben eine etwaige spätere Zurückziehung, Zurückweisung oder Abweisung des Antrages keine Auswirkung. Ein Anspruch auf Rückerstattung verrechneter Gebühren besteht nicht.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Gesetzesnummer

20002068

Dokumentnummer

NOR40032342