Rechtstracker.at

§ 10 WPMVO

Fassungen
01.07.2002 bis 31.10.2007 — BGBl. II Nr. 258/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.200231.10.2007 BGBl. II Nr. 258/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapier-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. II Nr. 258/2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2007

Abkürzung

WPMVO

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Beteiligte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Paragraph 10, (1) Das an der Ausführung des gemeldeten Geschäfts unmittelbar beteiligte Kreditinstitut (Wertpapierfirma) ist im Kontrahentenfeld mit seiner Bankleitzahl, ersatzweise mit dem BIC, schließlich mit der FMA-ID zu bezeichnen; die FMA gibt auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts bekannt, ob für ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma) eine FMA-ID vergeben wurde. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist eine interne Identifikationsnummer (interne ID) zu verwenden. Diese darf auch dann verwendet werden, wenn durch eine Anfrage nach einer allfällig vorhandenen FMA-ID die Einhaltung der Frist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WAG gefährdet würde. Hat der Meldepflichtige selbst ein direktes Börsegeschäft (Paragraph 6, Absatz 2,) abgeschlossen, so darf das Kontrahentenfeld nicht befüllt werden.

  1. Absatz 2,Ist der unmittelbare Auftraggeber des Meldepflichtigen ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma), so ist die Bezeichnung auch im Auftraggeberfeld vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Handelt es sich um ein Eigengeschäft, so hat sich der Meldepflichtige im Auftraggeberfeld selbst mit derselben Identifikation zu bezeichnen, die zu seiner Identifikation als Meldepflichtiger verwendet wurde.
  3. Absatz 4,Es gelten als Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 20 und 21 BWG;
    2. Ziffer 2
      Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 30, BWG, ausgenommen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 19, WAG.

Gesetzesnummer

20002071

Dokumentnummer

NOR40032379