Rechtstracker.at

§ 11 WPMVO

Fassungen
01.07.2002 bis 31.10.2007 — BGBl. II Nr. 258/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.200231.10.2007 BGBl. II Nr. 258/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapier-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. II Nr. 258/2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2007

Abkürzung

WPMVO

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Nicht meldepflichtige Auftraggeber

Paragraph 11, (1) Ist der unmittelbare Auftraggeber weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, so ist der nicht meldepflichtige Auftraggeber pro Depot mit einer vom Meldepflichtigen selbst vergebenen internen Identifikationsnummer (Kunden-ID) im Kundenfeld zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Die von einem Meldepflichtigen für einen bestimmten Kunden pro Depot vergebene Kunden-ID ist grundsätzlich für die Meldung aller Transaktionen eines Kunden auf einem bestimmten Depot zu verwenden. Ist jedoch die Identität des Kunden nicht bekannt, so ist eine Kunden-ID für alle Transaktionen über dasselbe Wertpapierdepot zu verwenden. Handelt es sich um Transaktionen außerhalb einer dauernden Geschäftsverbindung und ist hierbei der Kunde nicht bekannt, so ist das Kundenfeld nicht auszufüllen.
  2. Absatz 3,Die vom Meldepflichtigen vergebene Kunden-ID darf nicht öfter als einmal jährlich geändert werden. Eine Änderung ist überdies nur dann zulässig, wenn die Zusammenführung der alten und der neuen Kunden-ID dem Meldepflichtigen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das Verbot, die Kunden-ID öfter als einmal jährlich zu ändern, steht jedoch der Vergabe einer neuen Kunden-ID in dem Fall nicht entgegen, dass die Identität eines Kunden nachträglich bekannt wird, insbesondere wenn mehrere Wertpapierkonten als solche eines Kunden beim Meldepflichtigen zusammengefasst werden.
  3. Absatz 4,Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im Kundenfeld mit einer von der FMA vergebenen Identifikationsnummer (FMA-ID) zu bezeichnen.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen der vorstehenden Absatz eins bis 4 gelten nicht für im Wege des Börseunternehmens gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 7, WAG erstattete Meldungen von Börsemitgliedern mit Sitz in Mitgliedstaaten oder Drittländern, die der Meldepflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 WAG unterliegen.

Gesetzesnummer

20002071

Dokumentnummer

NOR40032380