Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 29.06.2002 — BGBl. II Nr. 271/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute29.06.2002 BGBl. II Nr. 271/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 271/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und das Fachgespräch. Die Prüfungskommission hat eine Prüfarbeit zu erstellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Nach fünf Stunden ist die Prüfarbeit zu beenden. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter und Schuhfertigung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes verkleinerte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Gesetzesnummer

20002080

Dokumentnummer

NOR40032475