Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher, BGBl. Nr. 140/ 1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher, BGBl. Nr. 140/ 1976, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. (2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher, BGBl. Nr. 466/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1976,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1982, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind entsprechend diesen Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind entsprechend diesen Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher entsprechend den im Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher entsprechend den im Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher voll anzurechnen.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016
Dokumentnummer
NOR40032477