Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 29.06.2002 — BGBl. II Nr. 271/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute29.06.2002 BGBl. II Nr. 271/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 271/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher, BGBl. Nr. 140/ 1976, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1976,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1982, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind entsprechend diesen Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher entsprechend den im Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher voll anzurechnen.

Schlagworte

Schlußbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Gesetzesnummer

20002080

Dokumentnummer

NOR40032477