Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat das Anfertigen einer Zeichnung eines Teilstückes eines Schuhs nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Sie ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016
Dokumentnummer
NOR40032472