Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
(2)Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016
Dokumentnummer
NOR40032473