Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Schädlingsbekämpfer
§ 1. (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin) zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR40032480