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§ 2

Fassungen
ab 29.06.2002 — BGBl. II Nr. 269/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute29.06.2002 BGBl. II Nr. 269/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 269/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Arbeitsplatz einrichten, Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,
  2. Ziffer 2
    Schädlingsbefall und seine Ursachen feststellen,
  3. Ziffer 3
    einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpferarbeiten erstellen,
  4. Ziffer 4
    Schädlingsbekämpfungsmittel vorbereiten, zubereiten und anwenden,
  5. Ziffer 5
    einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit, Umweltstandards und Hygiene einhalten und überwachen,
  6. Ziffer 6
    Pflanzenschutz-, Holz- und Feuerschutzarbeiten durchführen, tierische und pflanzliche Schädlinge bekämpfen, Schwammsanierungen durchführen,
  7. Ziffer 7
    Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Raumluft nach einer Schädlingsbekämpfung dekontaminieren,
  8. Ziffer 8
    Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlingsbefall durchführen,
  9. Ziffer 9
    Kunden über den Einsatz, die Auswirkungen und die Sicherheitsmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung informieren.

Schlagworte

Pflanzenschutzarbeit, Holzschutzarbeit, Vorbeugungsmaßnahme

Gesetzesnummer

20002081

Dokumentnummer

NOR40032481