Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 29.06.2002 — BGBl. II Nr. 269/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute29.06.2002 BGBl. II Nr. 269/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 269/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Umweltschutz

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Gebieten zu umfassen, wobei insbesondere auch auf die Entsorgung Bedacht zu nehmen ist:

  1. Ziffer eins
    Schädlingsbekämpfungsmittel: Behandlung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen sowie deren Entsorgung,
  2. Ziffer 2
    Gesundheitsgefährdung: Brandgefahren und Brandschutz, Explosionsgefahren und Explosionsschutz, Vergiftungen,
  3. Ziffer 3
    einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie des Umweltschutzes,
  4. Ziffer 4
    Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20002081

Dokumentnummer

NOR40032489