Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 29.06.2002 — BGBl. II Nr. 269/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute29.06.2002 BGBl. II Nr. 269/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 269/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Entomologie und Biologie,
  2. Ziffer 2
    Biologie und Auftreten von tierischen und pflanzlichen Schädlingen,
  3. Ziffer 3
    Wirkungsweise der Schädlingsbekämpfungsmittel und Gase auf die Zielorganismen, Menschen, Tiere, Pflanzen und die Umwelt,
  4. Ziffer 4
    Einwirkungen der Schädlingsbekämpfungsmittel und Gase auf Bauteile und Oberflächen,
  5. Ziffer 5
    Dekontamination und fachgerechte Entsorgung,
  6. Ziffer 6
    Art und Funktionsweise sowie Reinigung und Pflege der Maschinen, Geräte und Werkzeuge,
  7. Ziffer 7
    Eigenschaften, Anwendung, Wirkungsweise und Wartung von Arbeitsschutzmitteln (insbesondere Gasmasken und Schutzbekleidung),
  8. Ziffer 8
    Erste-Hilfe-Maßnahmen und Maßnahmen im Vergiftungsfall,
  9. Ziffer 9
    Vorbereitung von Schädlingsbekämpfungsarbeiten, Arbeitsablauf, Sicherheitsmaßnahmen.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20002081

Dokumentnummer

NOR40032488