Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 8. (1) Die Prüfung hat eine einfache Kalkulation einer Schädlingsbekämpfungsarbeit nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat eine einfache Kalkulation einer Schädlingsbekämpfungsarbeit nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40032487