Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Trennung und Kennzeichnung
§ 18.Paragraph 18,
Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten. Jede Partie von Vermehrungsgut ist nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen:
Ländercode und Nummer des Stammzertifikats;
botanischer Name sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
Art des Ausgangsmaterials;
Herkunftsgebiet – für Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, gegebenenfalls auch bei der Kategorie „qualifiziert“ und „geprüft“;
gegebenenfalls autochthon, nichtautochthon oder unbekannter Ursprung;
im Falle von Saatgut das Reifejahr;
Alter und Art des Pflanzgutes oder der Pflanzenteile, ob unterschnitten, verschult oder getopft;
wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;
wenn eine Massenvermehrung gemäß § 17 Abs. 7 durchgeführt wurde;wenn eine Massenvermehrung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, durchgeführt wurde;
gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“;
Vermerk „mit weniger strengen Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das gemäß § 26 bewilligt wurde;Vermerk „mit weniger strengen Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das gemäß Paragraph 26, bewilligt wurde;
ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt oder wenn es gentechnisch verändertes Material enthält.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40033235