Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen
§ 19.Paragraph 19,
Vermehrungsgut, das gemäß § 26 mit weniger strengen Anforderungen eingeführt wird, muss bei der Einfuhr, den weiteren Stufen der Erzeugung und dem In-Verkehr-Bringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der Kategorie als „Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen“ und gegebenenfalls mit den weiteren Auflagen und Bedingungen gemäß § 28 Abs. 3 gekennzeichnet werden. Vermehrungsgut, das gemäß Paragraph 26, mit weniger strengen Anforderungen eingeführt wird, muss bei der Einfuhr, den weiteren Stufen der Erzeugung und dem In-Verkehr-Bringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der Kategorie als „Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen“ und gegebenenfalls mit den weiteren Auflagen und Bedingungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, gekennzeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40033236