Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 275/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 275/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 275/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Auswahlkriterien

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern sind Frauen wegen bestehender oder früherer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Ausübung einer Teilbeschäftigung oder einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht zu benachteiligen.

Bei der Auswahl von Bewerberinnen gegenüber Bewerbern ist weder das Lebensalter noch der Familienstand von Bewerberinnen, eigene Einkünfte oder die des Ehegatten bzw. des Lebensgefährten sowie eventuelle zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen, zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

20002093

Dokumentnummer

NOR40033341