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Art. 3

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 275/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 275/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 275/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

3. Bekanntmachungen und Ausschreibungen freier Arbeitsplätze

Alle frei werdenden Arbeitsplätze, die nicht der Grundlaufbahn zugeordnet sind, sind ab der Funktionsgruppe 1 durch die Dienststelle, in der der Arbeitsplatz zu besetzen ist, in geeigneter Weise im Bereich der Dienststelle (zB durch Aushang oder nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Intranet) bekannt zu machen.

Vor einer ressortinternen oder -externen Ausschreibung ist zu prüfen, ob nicht innerhalb der Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Funktion geeignete Bewerberinnen vorhanden sind. In diesem Fall hat die Ausschreibung zu unterbleiben, sofern nicht auf Grund des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85, jedenfalls eine Ausschreibung durchzuführen ist.

In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.

Bei Ausschreibungen, die unter den Anwendungsbereich des Bundes-Geichbehandlungsgesetzes fallen, sind Frauen ausdrücklich zu einer Bewerbung einzuladen.

Ressortinterne oder -externe Ausschreibungen eines zivilen Arbeitsplatzes sind der jeweils zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen.

Gesetzesnummer

20002093

Dokumentnummer

NOR40033342