Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
4. Aufnahme und beruflicher Aufstieg
Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind solange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Besoldungsgruppe oder im betreffenden Entlohnungsschema in den betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen und in der betreffenden Funktions- oder Bewertungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörden gemäß den aus der Anlage ersichtlichen Vorgaben erreicht ist.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe
Dokumentnummer
NOR40033343