Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 275/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.01.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 275/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 275/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

6. Aus- und weiterbildende Maßnahmen

Weibliche Bedienstete sind sowohl bei der internen als auch bei der externen Aus- und Weiterbildung besonders zu unterstützen und zu fördern. Frauen ist die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für alle Verwendungen, insbesondere für höhere Verwendungen, sowie die Teilnahme an Führungskräftelehrgängen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen aufweisen, zu gewähren.

Die Zulassung von Frauen zu den an der Verwaltungsakademie des Bundes durchgeführten Seminaren ist besonders zu fördern, sofern sie zur entsprechenden Zielgruppe gehören. Zulassungsanträge dürfen nur abgewiesen werden, wenn schwer wiegende dienstliche Interessen entgegenstehen; diese Abweisungen sind zu begründen.

Eine Zulassung einer weiblichen Bediensteten auch zu militärischen Ausbildungsgängen hat zu erfolgen, wenn die Bedienstete auf einem üblicherweise einer Militärperson zugeordneten Arbeitsplatz eingeteilt oder für eine Einteilung vorgesehen und das bei dieser Ausbildung Vermittelte für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unverzichtbar ist.

Weibliche Bedienstete sind nach Möglichkeit zu militärischen Ausbildungsgängen zuzulassen, sofern dies im dienstlichen Interesse gelegen und organisatorisch möglich ist und der erfolgreiche Abschluss einer solchen Ausbildung zum Aufstieg in eine höhere Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) führen bzw. bei einer Bewerbung um einen entsprechenden Arbeitsplatz als Erfordernis verlangt werden kann. Auf diese Zulassungsregelung für weibliche Bedienstete zu militärischen Ausbildungsgängen ist im Ausbildungskalender (Abschnitt "Kursplanung") sowie im Kurskatalog in geeigneter Form hinzuweisen.

Den Dienststellenleitern (Kommandanten) obliegt es, ihre Mitarbeiter über das Kursangebot der Verwaltungsakademie des Bundes sowie andere in Betracht kommende ressortinterne Ausbildungen in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen und sie zur Teilnahme zu ermutigen.

Darüber hinaus ist den weiblichen Bediensteten der Besuch von Veranstaltungen ihrer jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu ermöglichen, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Schlagworte

Ausbildung

Gesetzesnummer

20002093

Dokumentnummer

NOR40033345