Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2004,
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
7. Ausbildungsdienst von Frauen im Bundesheer
Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen gemäß § 37 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, einen Ausbildungsdienst leisten. Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen gemäß Paragraph 37, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, einen Ausbildungsdienst leisten.
Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.
Vor der Übernahme von Frauen im Ausbildungsdienst in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit ist in einem objektiven Auswahlverfahren deren Eignung festzustellen.