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Art. 8

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 275/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.01.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 275/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 275/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

8. Maßnahmen im Bereich von Kommissionen

Bei den bestehenden und den künftig neu einzurichtenden Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind (zB Aufnahme-, Begutachtungs-, Prüfungs- oder Berufungskommission), ist möglichst eine Frau als Vertreterin des Dienstgebers zu nominieren.

Die hiefür erforderlichen Nominierungen haben im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes im Wege der Nachnominierung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Grund des Zeitablaufes der Funktionsperiode der jeweiligen Kommission bei deren Neunominierung zu erfolgen.

Die Dienststellenleiter haben die Frauen hinsichtlich der Mitgliedschaft in Kommissionen zu fördern.

Wird keine Frau als Mitglied einer solchen Kommission bestellt, so hat der jeweilige Vorsitzende der Kommission jene Gleichbehandlungsbeauftragte, in deren Vertretungsbereich die Kommission eingerichtet ist, zur Teilnahme an der Sitzung der Kommission einzuladen. Ist die Kommission für zwei oder mehrere Vertretungsbereiche eingerichtet, so ist die Vorsitzende der Arbeitsgruppe zur Sitzung einzuladen.

Schlagworte

Aufnahmekommission, Begutachtungskommission, Prüfungskommission

Gesetzesnummer

20002093

Dokumentnummer

NOR40033347