Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).
Text
Sitzungen der Vollzugskammern
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die zur Vorbereitung der Sitzungen dienenden Verfügungen haben die Vorsitzenden zu treffen.
(2)Absatz 2,Die Vorsitzenden haben die Sitzungen der Vollzugskammern nach Bedarf anzuberaumen. Die Mitglieder, erforderlichenfalls auch die beschwerdeführende Person, deren Vertreter oder Vertreterin sowie allfällige Zeugen und Zeuginnen sind zu den Sitzungen rechtzeitig schriftlich zu laden. Die Ladungen sind so abzufertigen, dass die geladenen Personen ihre Ladung spätestens eine Woche vor der Sitzung erhalten. In dringenden Fällen oder wenn auf die Schriftform verzichtet wurde, können Ladungen jedoch telefonisch, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Den beschwerdeführenden Personen soll dabei jedenfalls eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Tagen verbleiben.
(3)Absatz 3,Sind Mitglieder verhindert, so haben sie unverzüglich den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und ihr Ersatzmitglied davon zu verständigen. Die Mitglieder werden während der Dauer ihrer Verhinderung durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten. In dringenden Fällen kann eine gesonderte Ladung des Ersatzmitgliedes entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40033351