Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).
Text
Register
§ 6.Paragraph 6,
Für die Vollzugskammern ist bei den Oberlandesgerichten ein Register „Vk“ nach Beschwerdefällen zu führen. Die Beschwerdefälle sind in das Register nach der Reihenfolge ihres Anfalles unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen (Aktenzahl).
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40033355