Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Protokoll
§ 2. (1) Unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigten) oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.Paragraph 2, (1) Unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigten) oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke des Tieres,
die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.
(5)Absatz 5,Der Verfügungsberechtigte hat sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern - welches vom Erzeuger im Sinne des Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festzuhalten ist - vorliegt.Der Verfügungsberechtigte hat sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern - welches vom Erzeuger im Sinne des Artikel 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, festzuhalten ist - vorliegt.
(6)Absatz 6,Der Einstufung und Kennzeichnung wird das Warmgewicht zugrunde gelegt, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln ist.
Schlagworte
Fleischigkeitsklasse
Dokumentnummer
NOR40071481