Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
02.10.2007 bis 06.04.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 502.10.200706.04.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2008
§ 507.12.200501.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 396/2005
§ 520.07.200206.12.2005 BGBl. II Nr. 289/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsklassen für Rinderschlachtkörper

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

06.04.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2008

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 5, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oder
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 2, Absatz eins bis 3 das Protokoll nicht erstellt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt oder
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 2, Absatz 4, vor der Protokollierung der Ohrmarke diese vom Ohr des Schlachtkörpers entfernt oder das Ohr samt Ohrmarke vom Schlachtkörper trennt oder
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 2, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt oder
  5. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 2, Absatz 5, das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern unrichtig angibt oder
  6. Ziffer 6
    als Verfügungsberechtigter entgegen Paragraph 3, Absatz eins, entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder solche Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer anderen Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.
  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht weiters, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Kategorien einstuft,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel eins, Absatz 2 a, der Verordnung (EWG) Nr. 344/81 das Gewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 die Schlachtkörper für die Feststellung des Gewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 die Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.

Schlagworte

Fleischigkeitsklasse

Gesetzesnummer

20002101

Dokumentnummer

NOR40091209