Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 5. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, werParagraph 5, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
entgegen den in § 1 genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,entgegen den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 das Protokoll nicht erstellt und nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt,entgegen Paragraph 2, Absatz eins bis 3 das Protokoll nicht erstellt und nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt,
entgegen § 2 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt,entgegen Paragraph 2, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt,
entgegen § 2 Abs. 5 das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern unrichtig angibt.entgegen Paragraph 2, Absatz 5, das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern unrichtig angibt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht weiters, werEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht weiters, wer
entgegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,entgegen Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
entgegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Kategorien einstuft,entgegen Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Kategorien einstuft,
entgegen Art. 1 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 344/81 das Gewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,entgegen Artikel eins, Absatz 2 a, der Verordnung (EWG) Nr. 344/81 das Gewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
entgegen Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 die Schlachtkörper für die Feststellung des Gewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,entgegen Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 die Schlachtkörper für die Feststellung des Gewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
entgegen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 die Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.entgegen Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 die Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
Schlagworte
Fleischigkeitsklasse
Dokumentnummer
NOR40033428