Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Fortlaufende Schlachtnummer
§ 4. Die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten ist zulässig, sie haben eine fortlaufende Nummer zu tragen. In diesem Falle ist zusätzlich die fortlaufende Schlachtnummer auf jedem Schlachtkörperviertel mittels Stempels anzubringen. Paragraph 4, Die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten ist zulässig, sie haben eine fortlaufende Nummer zu tragen. In diesem Falle ist zusätzlich die fortlaufende Schlachtnummer auf jedem Schlachtkörperviertel mittels Stempels anzubringen.
Dokumentnummer
NOR40033427