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§ 3

Fassungen
20.07.2002 bis 06.12.2005 — BGBl. II Nr. 289/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 302.10.200706.04.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2008
§ 307.12.200501.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 396/2005
§ 320.07.200206.12.2005 BGBl. II Nr. 289/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsklassen für Rinderschlachtkörper

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. II Nr. 289/2002

Außerkrafttretensdatum

06.12.2005danach: BGBl. II Nr. 396/2005

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Klassifizierungsdienste

Paragraph 3, (1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß Paragraph 2, sowie die Kennzeichnung durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß Paragraph 25 a, des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die im Absatz eins, genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, des Qualitätsklassengesetzes für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt.
  2. Absatz 3,Die Regelung gemäß Absatz 2, gilt auch für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen.

Gesetzesnummer

20002101

Dokumentnummer

NOR40033426