Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 5. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, werParagraph 5, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
entgegen den in § 1 genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oderentgegen den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oder
entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 das Protokoll nicht erstellt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt oderentgegen Paragraph 2, Absatz eins bis 3 das Protokoll nicht erstellt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt oder
entgegen § 2 Abs. 4 vor der Protokollierung der Ohrmarke diese vom Ohr des Schlachtkörpers entfernt oder das Ohr samt Ohrmarke vom Schlachtkörper trennt oderentgegen Paragraph 2, Absatz 4, vor der Protokollierung der Ohrmarke diese vom Ohr des Schlachtkörpers entfernt oder das Ohr samt Ohrmarke vom Schlachtkörper trennt oder
entgegen § 2 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt oderentgegen Paragraph 2, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt oder
entgegen § 2 Abs. 5 das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern unrichtig angibt oderentgegen Paragraph 2, Absatz 5, das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern unrichtig angibt oder
als Verfügungsberechtigter entgegen § 3 Abs. 1 entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder solche Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer anderen Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.als Verfügungsberechtigter entgegen Paragraph 3, Absatz eins, entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder solche Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer anderen Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht weiters, werEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht weiters, wer
entgegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,entgegen Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
entgegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Kategorien einstuft,entgegen Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Kategorien einstuft,
entgegen Art. 1 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 344/81 das Gewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,entgegen Artikel eins, Absatz 2 a, der Verordnung (EWG) Nr. 344/81 das Gewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
entgegen Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 die Schlachtkörper für die Feststellung des Gewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,entgegen Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 die Schlachtkörper für die Feststellung des Gewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
entgegen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 die Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.entgegen Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 die Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
Schlagworte
Fleischigkeitsklasse
Dokumentnummer
NOR40091209