Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Protokoll
§ 4. (1) Unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.Paragraph 4, (1) Unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß § 3 Abs. 6 auch die Einzelmesswerte gemäß § 3 Abs. 3 und 4,den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß Paragraph 3, Absatz 6, auch die Einzelmesswerte gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4,
den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens drei Monate lang geordnet aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR40091214