Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung
§ 5. (1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften hat der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.Paragraph 5, (1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften hat der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.
(2)Absatz 2,Innerhalb der Handelsklasse E können Schweinehälften, die einen Muskelfleischanteil von 55% und mehr, jedoch weniger als 58%, aufweisen, durch Umrahmung der Handelsklasse mit einem Rhombus (Raute) gekennzeichnet werden. Schlachtbetriebe, die von dieser Kennzeichnung Gebrauch machen, müssen sämtliche Schweineschlachtkörper der genannten Unterklasse auf die oben beschriebene Art kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern sind mit der Handelsklasse "Z" zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR40091215